§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kreative Klasse“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Essen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Gründung eines Netzwerks zur internen Stärkung, Qualifizierung und Professionalisierung von Kunst und Kulturschaffenden sowie der Kreativwirtschaft. Gleichzeitig soll das Netzwerk als Plattform für Öffentlichkeitswirksamkeit und Außendarstellung dienen und Nachfrage nach Kunst sowie kreativen und kulturellen Dienstleistungen in Essen und darüber
hinaus erhöhen.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und Personenvereinigung werden, die bereit ist/sind, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern oder, soweit die Personen, bzw. Personenvereinigungen den Bereich der Kunst, Kultur- oder Kreativwirtschaft zuzuordnen sind, eine kreative Idee verfolgen. Im Zweifel entscheidet der Vorstand über die Aufnahme des Mitgliedes.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitglieder sindberechtigt und verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(3) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Uber den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschlie8end. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung durch den Vorstand die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(5) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag länger als 6 Monate im Ruckstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten von der Absendungder Mahnung an voll entrichtet. Das Mitglied soll in der Mahnung auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeitrage ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die vom Vorstand jährlich beschlossen wird.
(3) Der Beitrag ist für jedes Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
(2) der Vorstand (§ 9 der Satzung)
(3) die Mitgliederversammlung (§§ 10 und 11der Satzung).
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) setzt sich wie folgt zusammen: ein/eine Vorsitzende/r mindestens zwei, maximal vier Stellvertreterinnen/r.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr bestellt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(5) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Über die Bestimmungen der Satzung hinaus, kann er sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Fachgruppen für deren Bearbeitung einsetzen.
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– DieJahresberichteentgegenzunehmenundzuberaten,
– Entlastung des Vorstands,
– (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, über die Satzung, Änderungen
der Satzung sowie
– die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
– die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand betroffenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
(2) Die Mitgliederversammlung findet ein Mal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) DieTagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
– Bericht des Vorstands,
– Bericht des Kassenprüfers,
– Entlastung des Vorstands,
– Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
– GenehmigungdesvomVorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteiltwerden.
(5) Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Antrage – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlungdie Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsantrage).
(6) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Der/die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§11 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
(1) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzufuhren, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
(5) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(6) Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§12 Kassenprüfung
(1) Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen, gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung werden der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsame Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
(3) Der Verein wurde am 11. Mai 2011 gegründet. Die Satzung wurde in der vorliegenden, geänderten Form in der Mitgliederversammlung am 15. April 2014 beschlossen.
Essen, 15. April 2014